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Steuern & Gebühren beim Immobilienkauf

Mit dem Kauf einer Immobilie fallen für den Käufer verschiedene Steuern (tasse) und Gebühren (imposte) an. Diese sind in Italien mit die höchsten in ganz Europa! Noch vor dem Abschluss eines Vorvertrages (contratto preliminare) sollten Sie sich also genau über die Höhe aller anfallenden Steuern und Gebühren informieren und sich diese bestenfalls schriftlich bestätigen lassen.
 

Steuern

Neben einmalig zu zahlender Grunderwerbsteuer, sowie jährlich anfallender Grundsteuer und Einkommenssteuer, sind in manchen Fällen beim Erwerb einer Immobilie in Italien auch Mehrwertsteuer zu entrichten.

Achtung! In Italien haftet die Immobilie für alle noch nicht verjährten Steuerschulden (debito d’imposta), auch wenn diese den Vorbesitzer betreffen. Um dieses Risiko zu mindern, sieht das italienische Immobiliengesetz eine ausdrückliche Erklärung des Verkäufers (venditore) vor, dass er das Kaufobjekt in seiner letzten Einkommenssteuererklärung (imposta sul reddito) angegeben hat, andernfalls haftet er gegenüber dem Käufer (acquirente). Denken Sie also auf jeden Fall vor Abschluss des Kaufvertrages daran, sich dieses Dokument vom Verkäufer aushändigen zu lassen.
 

Grunderwerbsteuer

Die bei einem Immobilienkauf einmalig anfallende Grunderwerbsteuer (imposta sugli acquisti immobiliari) setzt sich aus Registersteuer (imposta di registro), Hypothekensteuer (imposta ipotecaria) und Katastersteuer (imposta catastale) zusammen. Sie wird bei Abschluss des Kaufvertrages beim Notar fällig.

Die Grunderwerbsteuer ist äußerst variabel da man in Italien nicht nur zwischen Art der erworbenen  Immobilie (private oder gewerbliche Immobilie, Grundstück mit oder ohne Baugenehmigung, landwirtschaftliches Grundstück) und Art der künftigen Nutzung (Erstwohnsitz oder nicht), sondern auch nach Verkäufertyp (Privatperson, Firma, Baufirma) unterscheidet.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der im Kaufvertrag angegebene Verkaufspreis. Beim Verkauf von Wohnimmobilien unter Privatpersonen kann seit dem 01.01.2006 auch der in der Regel wesentlich niedrigere Katasterwert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dieser wird dann mit einem fixen Koeffizienten entsprechend des Verwendungszecks der Immobilie multipliziert (115,5 für Erstwohnsitz; 126 für Zweitwohnsitz).

 

Berechnung der Bemmessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer:

Der Katasterwert einer Immobilie beträgt 800 Euro.

  • Als Erstwohnsitz genutzte Immobilie: 800 * 115,5 = 92.400 Euro
  • Als Zweitwohnsitz genutze Immobilie: 800 * 126 = 100.800 Euro

 

Mehrwertsteuer

Beim Kauf von Neubauten direkt vom Bauunternehmen kommt auch noch die Mehrwertsteuer (IVA) hinzu. Auch hier ist die Höhe der anfallenden Mehrwertsteuer abhängig davon, ob Sie die Immobilie als Erstwohnsitz oder anderweitig nutzen und um welche Art von Immobilie es sich handelt.

 

 Immobilie zur privaten Nutzung

 

von Privat, Firma oder Baufirma

(letztere nur, wenn seit Beendigung der Bauarbeiten min. 4 Jahre vergangen sind)

von Baufirma

(wenn Verkauf innerhalb von 4 Jahren nach Fertigstellung der Bauarbeiten stattfindet)

 

Erstwohnsitz

Anderweitig

Erstwohnsitz

Anderweitig

Mehrwertsteuer

 -

 -

4% vom Kaufpreis

10% vom Kaufpreis
(22% bei Luxusobjekten)

Registersteuer

2% vom Katasterwert

9% vom Katasterwert

200 €

200 €

Hypotheken-steuer

50 €

50 €

200 €

200 €

Katastersteuer

50 €

50 €

200 €

200 €

         
 

Baugrundstück

 

 

von Privat

von Firma

 

 

Mehrwertsteuer

 -

22% vom Kaufpreis

 

 -

Registersteuer

9% (min. 1.000 €)

200 €

 

 

Hypotheken-steuer

50 €

200 €

 

 

Katastersteuer

50 €

200 €

 

 

Stempelsteuer  - 230 €    

Einkommenssteuer

Sollten Sie mit Ihrer Immobilie künftig Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung erzielen, wird das steuerpflichtige Einkommen von 85% der Bruttomiete berechnet. Bitte beachten Sie, dass In Italien auch das selbst genutzte Immobilieneigentum der Einkommenssteuer (IRPEF – imposta sul reddito delle persone fisiche) unterliegt. In diesem Fall wird die Einkommenssteuer anhand des Katasterertrags ermittelt. Dies bedeutet, dass Sie auch als ausländischer Immobilienbesitzer in jedem Fall zur Abgabe einer italienischen Steuererklärung verpflichtet sind! Die Einkommenssteuer wird in zwei Raten zum 30. Juni (1. Anzahlung) und zum 30. November (2. Anzahlung/Saldo) beglichen.
 

Grundsteuer

Neben der Einkommenssteuer ist auch eine jährliche kommunale Grundsteuer (IMU – imposta municipale unica) zu entrichten. Die Grundsteuer wird in zwei Raten bezahlt: 50% bis zum 16. Juni und 50% bis zum 16. Dezember. Bei unbewohnbaren Immobilien wird die Grundsteuer zu 50% erlassen. Als Bemessungsgrundlage dient für beide der Katasterertrag (rendita catastale)  der Immobilie, allerdings variiert die IMU von Gemeinde zu Gemeinde und ist abhängig von Größe, Lage, Alter, Zustand und Status (categoria) der Immobilie. Diese Merkmale sind in einer notariellen Urkunde (rogito), welche am Katasteramt hinterlegt ist, eingetragen. Wird die Immobilie als Erstwohnsitz genutzt, entfällt die Grundsteuer, außer es handelt sich um ene Luxusimmobilie (Katasterkategorien A1, A8 und A9). mehr

 

Gebühren

Weitere Gebühren die beim Kauf einer Immobilie anfallen sind z.B. die Gebühren für den Notar, die Anwaltskosten, die Maklerprovision sowie weitere Unkosten für eventuell hinzugezogene Gutachter oder Architekten:. Denken Sie  auch daran das all diese Serviceleistungen mit 22% MwSt besteuert werden.
 

Notargebühren

Das Honorar des Notars ist äußerst variabel, beträgt aber ganz grob gesagt zwischen 3.000 und 4.000 Euro zzgl. 22% MwSt. Da ein großer Teil des Arbeitsaufwandes des Notars immer die gleichen Abreitsschritte umfasst, unabhängig vom Preis der Immobilie und dem Umfang des Kaufvertrages, fallen die Kosten des Notars anteilig umso höher aus, je niedriger der Verkaufspreis ist.

Die Rechnung des Notars enthält auch die Grunderwerbsteuern, weitere von Ihnen beanspruchten Leistungen und sonstige, in Ihrem Namen getätigte, Ausgaben. Die Vergütung des Notars ist für gewöhnlich bei Abschluss des Kaufvertrages fällig und ist entweder direkt vor Ort per Scheck oder aber wenige Tage später per Banküberweisung zu entrichten. mehr
 

Anwaltskosten

Vor allem wenn es um hchpreisige Immobilien geht ist es keine Seltenheit, das ein Rechtsanwalt für die Abwicklung der Kaufformalitäten hinzugezogen wird. Je nach Absprache berechnet dieser für seine Tätigkeiten ca. 1% bis 2% des im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreises, oder aber einen Fixpreis auf Basis des Arbeitsaufwandes. mehr
 

Maklerhonorar

Es gibt keine allgemeingültigen Regelsätze was das Honorar des Maklers betrifft. Prinzipiell erhält der Makler jedoch sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer der Immobilie einen bestimmten Prozentsatz des Verkaufspreises. In der Gardasee Region ist eine Maklerprovision von 3 bis 4% üblich. Um unschöne Überraschungen oder lästige Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, die Höhe der Provision gleich zu Beginn der Zusammenarbeit mit einer Immobilienagentur festzulegen. mehr
 

Gutachter

Die nicht allzu hohen Kosten eines Gutachters lohnen sich auf jeden Fall im Anbetracht der Summe, die Sie für eine Immobilie am Gardasee investieren müssen.  mehr

 

 

Weitere Informationen zum italienischen Steuerrecht

Spekulationssteuer

Bitte beachten Sie, dass auf Immobilien, welche innerhalb von 5 Jahren weiterverkauft werden, eine Spekulationssteuer für den Verkäufer fällig wird! Diese wird auf den Mehrwert (plusvalenza) zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Immobilie erhoben. Der Verkäufer kann dabei wählen, ob er diesen Pauschal mit  26% versteuern-, oder aber den Gewinn aus dem Weiterverkauf auf die Mehrwertsteuer anrechnen lassen möchte.
 

Nachzahlung der Grunderwerbsteuer

Immobilienbesitzer, welche eine Immobilie als Erstwohnsitz mit vergünstigtem Steuersatz erwerben und innerhalb von 5 Jahren weiterverkaufen, müssen die Differenz der Grunderwerb- und Mehrwertsteuer zurückzahlen. Für den Fall, dass innerhalb eines Jahres ab Verkaufsdatum eine neue Immobilie mit Erstwohnsitz in Italien erworben wird, wird keine Nachzahlung fällig.
 

Geldwäschegesetzt

Nach Vorschrift des italienischen „Geldwäschegesetzes“ (normativa antiriciclaggio) sind Barzahlungen und Barschecks über 3.000 Euro in Italien strikt verboten (ausgenommen von dieser Regel sind einzig Einzelhändler und Tour Operator welche Ware und Serviceleistungen an im Ausland lebende Touristen von bis zu 10.000 Euro in bar verkaufen dürfen) . Für den Immobilienmarkt gibt es keine Ausnahmeregelung, demnach muss der Zahlungsfluss im Kaufvertrag eidesstattlich (dichiarazione giurata) angegeben werden und kann entweder anhand einer Banküberweisung oder eines Zirkularschecks erfolgen. Achtung: Ab 01. Juli 2020 wird die Grenze für Barzahkungen von 3.000 auf 2.000 Euro gesenkt. Eine Missachtung wird mit Strafen von bis zu 50.000 Euro geahndet.
 

Allgemeine Steuerpflicht in Italien

Sollten Sie Ihren Erstwohnsitz (residenza) dauerhaft nach Italien verlegen oder dort an mehr als 183 Tagen beruflich Tätig sein, unterliegen Sie automatisch mit all Ihren weltweit erzielten Einkünften der Steuerpflicht in Italien.

Die Steuer ist in Italien Bringschuld, was bedeutet, dass der  Steuerpflichtige (contribuente) die Steuer durch eigens zu ermitteln- und fristgerecht abzuführen hat, ohne dass ein Steuerbescheid (cartella delle tasse) ergeht. Da Zahlungsausfälle oder Zahlungsverzüge oft erst viele Jahre später, und dann mit hohen Geldstrafen und entsprechenden Verzugszinsen (interessi di mora), geahndet werden, empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen italienischen Steuerberater (commercialista) hinzuzuziehen, welcher diese Arbeit für Sie übernimmt.

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