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Änderung der italienischen Straßenverkehrsordnung

Ein beliebtes Steuerschlupfloch wurde Anfang 2019 durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung gestopft. Betroffen sind Fahrzeughalter, welche ihren Hauptwohnsitz seit mehr als 60 Tagen in Italien angemeldet haben, deren Fahrzeug jedoch unter einem ausländischen Kennzeichen angemeldet ist (Articolo 93 Codice della Strada). Bei Zuwiderhandlung ist mit folgenden Strafen zu rechnen:
 

  • Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 712,- bis 2.848,- Euro
  • Beschlagnahmung des Fahrzeugs
  • Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, insofern dieses nicht binnen 180 Tagen nach Anzeige des Vergehens umgemeldet wird oder aber eine Zulassungsbescheinigung außerhalb der Grenze vorgelegt wird.


 

Sollte es sich bei dem Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug oder einen Firmenwagen aus der europäischen Union ohne Niederlassung in Italien handeln, so muß der Fahrzeughalter laut Zollvorschriften ein vom Eigentümer des Fahrzeugs unterschriebenes Dokument an Bord mitführen, welches Auskunft über Art und Dauer der Überlassung des Fahrzeugs gibt. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen ist mit folgenden Sanktionen zu rechnen:

 

  • Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 250,- bis 1.000,- Euro. Zusätzlich muss oben genanntes Dokument binnen 30 Tagen nachgereicht werden.
  • Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs für mindestens 60 Tage. Anschließend kann das Fahrzeug nur gegen Vorlage des oben genannten Dokumentes und Begleichung aller Administrativen Kosten wieder in Betrieb genommen werden.

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