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Überführung des Fahrzeuges

Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft nach Italien verlegen, sind Sie verpflichtet, ein auf Ihren Namen zugelassenes Fahrzeug binnen 60 Tagen ebenfalls umzumelden. Lesen Sie hierzu bitte unbedingt die neuen Regeln der italienischen StVo!

 

Wichtig ist, dass das Fahrzeug als Umzugsgut eingestuft wird, andernfalls kann der italienische Staat für die Einführung Mehrwertsteuer erheben. Dazu muss dieses mindestens sechs Monate vor der Ummeldung des Wohnsitzes auf Sie zugelassen sein, innerhalb eines Jahres nach Italien überführt werden und dort erneut auf Ihren Namen angemeldet werden. Auch dürfen Sie das Fahrzeug innerhalb eines Jahres nach Ummeldung nicht veräußern.

 

Nach der Abmeldung des Fahrzeugs in Deutschland wenden Sie sich zusammen mit einer beglaubigten Kopie des Fahrzeugscheins und der Abmeldebescheinigung an die zuständige italienische Zulassungsstelle (motorizzazione civile). Diese stellt Ihnen dann einen neuen, italienischen Fahrzeugschein- (carta di circolazione) und den dazugehörigen Fahrzeugbrief (foglio complementare) aus. Ist Ihr Fahrzeug älter als vier Jahre, müssen Sie in diesem Zusammenhang auch eine Inspektion (collaudo) vornehmen lassen.

 

 

Steuern und Gebühren

Die jährlich anfallende Kfz-Steuer (tassa di circolazione) kann von Region zu Region variieren und berechnet sich aus der Motorleistung pro Kilowatt, multipliziert mit der Schadstoffgruppe.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene Abgasuntersuchung findet in Italien jährlich statt. Bei der ASU-Plakette (bollino blu) handelt es sich um einen blauen Aufkleber, welcher an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht werden- und von außen lesbar sein muss. Die Kosten hierfür sind geringfügig und belaufen sich auf unter 20 Euro.

 

Für die Zulassung (immatricolazione) Ihres Fahrzeuges in Italien und die damit verbundene, obligatorische Eintragung im öffentlichen Automobilregister (Pubblico Registro Automobilistico (PRA)), müssen Sie mit weiteren, einmaligen Gebühren rechnen. Diese variieren jedoch je nach Region und Fahrzeugtyp.

 

Luxussteuer

Die in Italien als „Superbollo“ betitelte zusätzliche Steuerabgabe auf Autos wurde im Juli 2011 erstmals eingeführt. Damals wurden alle Fahrzeughalter von PKWs mit mehr als 225 kW zur Kasse gebeten. Zum 01. Januar 2012 wurde die Bemessungsgrenze auf 185 kW herabgesetzt. Pro zusätzlichem kW werden 20 Euro Steuerabgabe fällig.

 

Es gelten folgende Nachlässe:

  • 40% nach 5 Jahren (ab Baujahr des Wagens)
  • 70% nach 10 Jahren
  • 85% nach 15 Jahren
  • Kein Superbollo nach 20 Jahren

 

Diese Luxussteuer wird zeitgleich mit der KZF-Steuer fällig. Wird der Superbollo verspätet, nur teilweise oder gar nicht bezahlt, so ist mit einer Strafe von zusätzlichen 30% auf den offenen Betrag zu rechnen.

 

Es wurde bereits für das Jahr 2019 heftig darüber diskutiert die Luxussteuer auf PKWs wieder abzuschaffen, leider hat sich diesbezüglich noch nichts getan, so dass diese Zusatzabgabe bis auf weiteres zu zahlen ist.

 

 

KFZ-Versicherung

Wie überall, ist auch in Italien der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Ist das Fahrzeug mit einem italienischen Kennzeichen versehen und somit in Italien versichert, muss ein von außen lesbarer Nachweis, welcher den Versicherungsschutz des Fahrzeugs bestätigt, in der Windschutzscheibe angebracht werden.

 

Im Falle eines Unfalls empfiehlt es sich prinzipiell immer, zusammen mit dem Unfallverursacher bzw. dem Geschädigten, direkt am Unfallort einen europäischen Unfallbericht (constatazione amichevole dell’incidente (cid)) auszufüllen. Dies erspart Ihnen im Nachhinein unnötige Streitereien mit der Gegenseite und hilft, unnötige Verzögerungen bei der Unfallabwicklung zu vermeiden. Diesen Vordruck, welchen Sie immer im Fahrzeug aufbewahren sollten, bekommen Sie in der Regel von Ihrer Versicherungsgesellschaft bei Vertragsabschluss ausgehändigt.

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